Im kanonischen Recht sind zahlreiche Schriftlichkeitserfordernisse für die verschiedensten Rechtsakte der kirchlichen Leitungsautoritäten statuiert. Bei den hierbei ergehenden kirchenamtlichen Schriftstücken, "die ihrer Natur nach rechtliche Wirkung" (c. 474 CIC) entfalten sollen, muss deren rechtmäßige Urheberschaft und inhaltliche Echtheit gewährleistet sein. Außer der in jedem Fall unabdingbaren eigenhändigen Unterschrift des zuständigen Amtsinhabers samt der notariellen Gegenzeichnung geschieht dies durch das Aufbringen des entsprechenden Dienstsiegels sowie durch die Verwendung von amtlichem Papier mit Datums- und Ortsangabe.
Klaus Zeller: Promotion im Kanonischen Recht, Assistent am Institut für Kirchenrecht an der Universität Wien; Anwalt / Prokurator an kirchlichen Gerichten.