Die Kriterien, der bei Verfahrenseinstellungen im Jugendstrafrecht zu treffenden Prognoseentscheidungen, liegen mangels konkreter gesetzlicher Ausgestaltung im Beurteilungsspielraum des verantwortlichen Staatsanwalts oder Jugendrichters. Die vorliegende Arbeit untersucht, wie die Praxis diesen Beurteilungsspielraum ausfüllt und ob dies den Anforderungen an den im Jugendstrafrecht geltenden Individualisierungsgrundsatz und dem Schutz der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren gerecht wird. Anschließend wird aufgezeigt, inwieweit die Methode der idealtypisch-vergleichenden Einzelfallanalyse (MIVEA) eine tragfähige und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Grundlage für das Finden der im Einzelfall geeigneten Maßnahme sein kann.