Während die Sicherungsverwahrung gegen Jugendliche zunächst nicht angeordnet werden durfte, eröffnete der Gesetzgeber 2008 mit der Einführung des § 7 Abs. 2 bis 4 JGG die Möglichkeit, nachträgliche Sicherungsverwahrung auch gegen zur Tatzeit Jugendliche zu verhängen. Diese Arbeit behandelt insbesondere die Voraussetzungen der Anordnung dieser Maßregel sowie die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und der EMRK. Untersucht wird zudem die kriminalpolitische Notwendigkeit anhand der Strafverfolgungsstatistiken und der Auswertung einer Befragung der Vorsitzenden der Jugendkammern in fünf Bundesländern.